Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG führte bis 2016 zu gewerbesteuerlicher Kürzung
Das FG Münster entschied, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen ist (Az. 13 K 401/17).
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