Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen die Vermögensbindung
Das FG Münster hat entschieden, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen (Az. 13 K 1127/22 K). Source: Datev – Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen die Vermögensbindung