Zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb

Die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 des KStG i. d. F. vom 21.03.2013 tritt bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde. Dies entschied das FG Hessen (Az. 6 K 1163/17).
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