Weitere Kündigungen des Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksam

Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die gegenüber dem Leiter der Staatlichen Ballettschule Berlin ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11.06.2020 sowie die weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.06.2020 unwirksam sind (Az. 58 Ca 8230/20).
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