Weinautomat in Bad Kreuznach verstößt gegen Jugendschutz

Die Stadt Bad Kreuznach hat den Betrieb eines Weinautomaten, der auf einem Wohngrundstück an der Grenze zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt ist, zu Recht verboten. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des VG Koblenz bestätigte (Az. 7 A 10593/24.OVG).
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