Verdeckte Einlage eines Anteils an einer österreichischen Kommanditgesellschaft durch eine Organgesellschaft erfüllt auf Ebene des Organträgers keinen Hinzurechnungstatbestand i. S. d. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG a. F.

Vor dem FG Düsseldorf war die Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu einem Hinzurechnungstatbestand des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG in der Fassung des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung strittig (Az. 2 K 1113/17).
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