Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen
Mit Urteil vom 7. Februar 2018, XI R 17/17, hat der BFH entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Das BMF reagiert mit diesem Schreiben auf das Urteil (Az. III C 2 – S-7221 / 19 / 10004 :001).
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