Umsätze eines Zauberkünstlers unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 %. So das FG Münster (Az. 5 K 2414/19).
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