Umgangspflicht des Vaters

Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, mit der eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern zum Umgang korrespondiert. So das OLG Frankfurt (Az. 3 UF 156/20).
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