Über die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den Erben

Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. Das entschied das OLG Braunschweig (Az. 9 U 24/20).
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