Sterbegeld ist kein Einkommen im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts
Das VG Göttingen hat entschieden, dass das sog. Sterbegeld bei der Ermittlung des Ausbildungsförderungsanspruchs eines Auszubildenden nicht als Einkommen anzurechnen ist (Az. 2 A 336/19).
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