Reiserücktrittsversicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach Versicherungsabschluss zum Geschwür ausweitet

Reiserücktrittsversicherungen für den Krankheitsfall sichern regelmäßig nur solche Erkrankungen ab, die bei Vertragsschluss nicht bereits bekannt oder zu erwarten waren. Wer vor dem Abschluss der Reiserücktrittsversicherung eine Schürfwunde am Knöchel infolge eines Leitersturzes erlitten hatte, verliert seinen Versicherungsschutz nicht, wenn sich die Schürfwunde anschließend infiziert und ein Geschwür (Ulkus) hervorruft. Dies entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 16 U 74/23).
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