Polizei Rheinland-Pfalz muss keine Bewerber einstellen, deren Tätowierungen Zweifel an der Verfassungstreue begründen

Ein Bewerber, bei dem wegen des konkreten Inhalts und der Ausgestaltung seiner (nicht sichtbaren) Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen, hat keinen Anspruch auf Einstellung als Polizeibeamter. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 B 10974/22).
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