Keine analoge Anwendung der Nr. 6100 und Nr. 6140 GOZ für die Eingliederung eines Lingualretainers

Für das Einsetzen eines festsitzenden Lingualretainers können im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, die nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 der Anlage 1 GOZ abgerechnet wird, nicht zusätzlich die Gebührennummern 6100 der Anlage 1 GOZ in analoger Anwendung berechnet werden. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 7.19).
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