Kein Schadensersatz für abgenötigte fehlerhafte Starthilfe

Das AG München wies die Klage eines Discjockeys gegen einen Nothelfer auf Ersatz des ihm durch fehlerhafte Starthilfe entstandenen Schadens in Höhe von 2.941,53 Euro sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden ab (Az. 182 C 5212/20).
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