Kein Anspruch auf Durchführung einer Schlussbesprechung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer
Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Schlussbesprechung i. S. d. § 201 AO die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer erfordert (Az. 3 V 1087/20).
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