Fristlose Kündigung – keine niedrigeren Anforderungen an den Kündigungsgrund bei unentschuldigtem Fehlen gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitgeber muss regelmäßig erst einmal abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der betroffene Arbeitnehmer nur einmal unentschuldigt gefehlt hat und zwar auch dann, wenn dies bereits am dritten Arbeitstag passiert. Das entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 72/20).
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