Eine im Rahmen des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer stellt keine erstmalige Berufsausbildung dar
Eine im Rahmen des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer stellt keine erstmalige Berufsausbildung i. S. v. § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG dar (Az. 14 K 3796/13 E,F)
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