BFH: Zahlung aus öffentlichen Mitteln bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Bezüge aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG auch dann vorliegen, wenn Honorare für die Betreuung eines minderjährigen Kindes in Vollzeitpflege nicht unmittelbar von dem zuständigen Jugendamt an den Betreuer geleistet werden, sondern ein freier Träger der Jugendhilfe zwischengeschaltet ist (Az. VIII R 37/19).
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