BFH: Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt
Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Mitteilung des Finanzamts an den Steuerpflichtigen, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), um einen Verwaltungsakt handelt (Az. IV R 17/22).
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