BFH: Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem “Biberschaden” als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von durch einen Biber verursachter und zum Schutz vor weiterer Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG abzugsfähig sind (Az. VI R 42/18).
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