Bestimmungen zu Rentenanwartschaften des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen teilweise unwirksam

Das OVG Niedersachsen entschied, dass die Bestimmung über die Höhe der Rentenanwartschaft aus bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträgen in § 15a der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen unwirksam ist (Az. 8 KN 47/19 u. a.).
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