Behandlung persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA als Mitunternehmer – Behandlung der Einkünfte der Komplementäre

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Komplementäre einer KGaA wie Mitunternehmer zu behandeln sind. Ihre Einkünfte werden – einschließlich anteiliger steuerfreier oder steuerbegünstigter Betriebseinnahmen sowie nicht abziehbarer Betriebsausgaben – transparent an der Wurzel abgespalten (Az. 5 K 186/18).
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