Begriff der Werklieferung/Werkleistung – Anpassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE

Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. August 2013 festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist. Das BMF teilt die daraus folgenden Änderungen des UStAE mit (Az. III C 2 – S-7112 / 19 / 10001 :001).
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