Aufhebung des BMF-Schreibens zur untergesetzlichen Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber die durch BMF-Schreiben vom 21.12.2020 um einen Monat verlängerte Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, allgemein um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Des BMF-Schreibens vom 21.12.2020 bedurfte es daher nicht mehr (Az. IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :010).
Source: Datev – Aufhebung des BMF-Schreibens zur untergesetzlichen Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019