Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG

Laut FinMin Baden-Württemberg ist gemäß § 10a Sätze 11 und 12 GewStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften § 8d KStG entsprechend anzuwenden (Az. 3 – S-274.5b / 2).
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