Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR) ab 1. Januar 2021

Das BMF teilt mit, dass die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR mit dem am 24. März 2021 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der LStÄR 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2021 von 200 Euro auf 250 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag angehoben werden sollen (Az. IV C 5 – S-2337 / 20 / 10001 :001).
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