Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen – Konkretisierung der Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH

Die mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege umgesetzte sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH wird unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der notwendigerweise festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von
Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch mit diesem Schreiben konkretisiert (Az. III C 3 – S 7134/00025/002/012).
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