Warten auf Urteilsgründe – Rechtsmittel muss dennoch begründet werden
Auch wenn noch keine Urteilsgründe im Eilverfahren vorliegen, ist es nicht unmöglich, eine Berufung (im Hinblick auf einen zugleich eingereichten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) zu begründen. So entschied das BVerfG (Az. 2 BvR 468/25). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.
Source: Datev – Warten auf Urteilsgründe – Rechtsmittel muss dennoch begründet werden