Unselbstständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger sein

Unselbstständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. So das FG Münster (Az. 5 K 1753/20).
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