Oberarmstraffung kann Kassenleistung sein

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ausnahmsweise die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung übernehmen muss, wenn eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt (Az. L 16 KR 143/18).
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