Fitnessstudio-Beiträge im Fokus von BFH und Finanzverwaltung

Die Möglichkeit zur Teilnahme an einem guten Firmen-Fitnessprogramm hält die Mitarbeiter nicht nur fit, sondern bestenfalls auch bei der Stange. Arbeitgeber sollten – so der DStV – aus lohnsteuerlichen Gründen jedoch stets die aktuelle Rechtsprechung im Blick behalten. Obacht gilt auch für die Betreiber von Fitnessstudios im Zusammenhang mit Beitragsfortzahlungen im Zuge coronabedingter Schließzeiten.
Source: Datev – Fitnessstudio-Beiträge im Fokus von BFH und Finanzverwaltung

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